Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Neue Pflichten ab dem 29.06.2025

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt Deutschland die EU-Richtlinie zur digitalen Barrierefreiheit, bekannt als European Accessibility Act (EAA), um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine umfassendere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und gleichzeitig den europäischen Binnenmarkt zu harmonisieren.

Ab wann gilt das BFSG?

Das BFSG tritt am 29. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen bestimmte Anforderungen zur Barrierefreiheit eingehalten werden.

Für wen gelten die Pflichten zur Barrierefreiheit?

Die im Gesetz genannten Pflichten betreffen alle Produkte und Dienstleistungen, die in § 1 Abs. 2 (Produkte) und Abs. 3 (Dienstleistungen) des BFSG beschrieben sind. Wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung vom BFSG erfasst wird, müssen Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen. Dazu gehören auch elektronische Dienstleistungen im Geschäftsverkehr, beispielsweise Webseiten und Mobil-Apps, die für Verbraucher bereitgestellt werden.

Welche Ausnahmen gelten?

Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Unternehmen. Kleinstunternehmen, die relevante Dienstleistungen anbieten, sind von der Verpflichtung ausgenommen (§ 2 Nr. 17 BFSG). Zudem sind rein private Websites und Websites, die ausschließlich auf B2B-Geschäftsbeziehungen abzielen, von der Verpflichtung ausgenommen.

Was bedeutet Barrierefreiheit?

Gemäß § 14 BFSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BFSG und der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSVO) gelten Produkte und Dienstleistungen als barrierefrei, wenn sie ohne besondere Erschwernis für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind. Die Anforderungen umfassen unter anderem:

Informationspflichten nicht vergessen!

Ab dem 29. Juni 2025 bestehen ebenfalls Informationspflichten. Diese müssen in den AGB oder auf andere wahrnehmbare Weise erläutert werden, etwa über einen eigenen Menüpunkt auf der Webseite. Dazu gehören Erklärungen zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Was passiert bei Verstößen gegen das BFSG?

Verstöße gegen die Anforderungen des BFSG gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht könnten solche Verstöße abmahnbar sein.

Unsere Unterstützung

Wir bei ITM Compliance unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung, ob und welche Pflichten Ihr Unternehmen zu erfüllen hat. Wir prüfen regelmäßig die Rechtssicherheit von Websites, Online-Shops und digitalen Dienstleistungen unserer Mandanten. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, den Anforderungen des BFSG gerecht zu werden!