Lieferkettengesetz

für mittelständische Unternehmen

Was bedeutet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für die mittelständischen Unternehmen?

Das Lieferkettengesetz legt Sorgfaltspflichten für deutsche Unternehmen fest, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken in ihren Lieferketten zu verhindern. Ab dem 01.01.2023 betrifft das LkSG Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, und ab dem 01.01.2024 gilt es für solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.

Dieses Gesetz fordert von Unternehmen, ihrer menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Dazu müssen sie nicht nur ihren eigenen Geschäftsbereich, sondern auch die Lieferkette in Bezug auf den Schutz von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten bewerten. Zudem sind sie verpflichtet, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese Bewertung und Umsetzung sollen jedoch nicht als einmaliger Prozess betrachtet werden, sondern als regelmäßige, wiederkehrende Maßnahme etabliert werden.

Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten mit den folgenden Maßnahmen umsetzen:

1.

Risikoanalyse und Risikomanagement:

Identifikation, Bewertung und Priorisierung von Menschenrechts- und Umweltrisiken im Unternehmen und bei direkten Lieferanten. Implementierung eines effektiven Risikomanagements zur Erkennung, Verhinderung, Beendigung oder Minimierung von Verstößen und Risiken.

2.

Grundsatzerklärung und Präventionsmaßnahmen:

Die Unternehmensführung ist dazu verpflichtet, eine Grundsatzerklärung bezüglich ihrer Menschenrechtsstrategie zu verfassen und zu kommunizieren. Des Weiteren sollten entsprechende präventive Maßnahmen eingeführt werden, wie beispielsweise Schulungen, Anpassungen in der Beschaffungsstrategie und vertragliche Zusicherungen von Lieferanten.

3.

Abhilfemaßnahmen:

Im Falle einer Verletzung von Menschenrechts- oder Umweltpflichten ist das Unternehmen verpflichtet, diese Verletzung unverzüglich zu beenden. Falls ein direkter Lieferantenwechsel nicht möglich ist, sollte ein entsprechendes Konzept zur Beendigung der Zusammenarbeit ausgearbeitet werden.

4.

Beschwerdemanagement:

Es ist erforderlich, intern ein Beschwerdemanagement zu etablieren, das es ermöglicht, Verletzungen von Menschenrechts- oder Umweltpflichten (oder entsprechende Risiken) zu melden.

5.

Dokumentation:

Die interne Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss kontinuierlich erfolgen. Zusätzlich dazu ist die Erstellung eines jährlichen Berichts erforderlich, der öffentlich zugänglich sein muss.

Welche Unterstützung bietet ITM bei der Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes?

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