Förderungshinweise:
Die ITM GmbH hat sich auf die rechtssichere Umsetzung der umfangreichen DSGVO-Richtlinien für kleinere, mittlere und große Unternehmen spezialisiert und bietet ein breites Beratungsangebot, die Betreuung und Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen – maßgeschneidert für jedes Unternehmen – an.
Auf Grund unserer Qualifikation, Fachkunde und der zertifizierten Berater sind die Leistungen der ITM GmbH über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) förderungsfähig. Die ITM GmbH ist beim BAFA als Berater gelistet. Daher besteht die Möglichkeit für Unternehmen einen Antrag auf Beratungszuschuss zu stellen.
Das BAFA ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Diese ist zuständig für die Förderung von Unternehmensberatungen junger, aber auch etablierter Unternehmen. Durch einen Antrag können Unternehmen einen Zuschuss zu den Kosten beantragen, die durch die Inanspruchnahme einer Beratung, wie z.B. zur DSGVO-Richtlinien, entstehen. Die dafür vom BMWi bereitgestellten Fördermittel für Unternehmen sollen dazu beitragen, die Bereitschaft und Notwendigkeit professioneller Beratungen zum Datenschutz in Anspruch zu nehmen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den tatsächlich entstandenen Beratungskosten. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den maximal förderfähigen Beratungskosten im Wert von 3.500 EUR sowie dem Standort des Unternehmens.
Der Fördersatz beträgt:
Standort der beratenen Betriebsstätte
– Neue Bundesländer (ohne Land Berlin, ohne Region Leipzig)
– Region Lüneburg
– Region Trier
Maximaler Zuschuss
2.800 €
Standort der beratenen Betriebsstätte
– Alte Bundesländer (ohne Region Lüneburg, ohne Region Trier)
– Land Berlin
– Region Leipzig
Maximaler Zuschuss
1.750 €
Somit werden Beratungskosten bis zu einem maximalen Wert von 3.500 € gefördert. Darüberhinausgehende Kosten sind zwar nicht förderschädlich, müssen jedoch aus eigenen Mitteln des Antragstellenden gezahlt werden. Liegen die Beratungskosten unter dem zulässigen Höchstwert, werden sie anteilig mit dem entsprechenden Fördersatz bezuschusst. Der dann verbleibende Restbetrag zum Förderhöchstsatz pro Beratung verfällt und kann somit nicht auf weitere Beratungen angerechnet werden.
Beispiel:
Nettoberatungskosten
3.000 €
Zuschuss
1.500 €
Nettoberatungskosten
4.000 €
Zuschuss
1.750 €
Sie können Förderungen für mehrere in sich abgeschlossene Beratungen während der Geltungsdauer der Förderrichtlinie (01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026) erhalten. Die Höchstgrenzen pro antragstellendem Unternehmen liegen bei 2 Beratungen im Jahr (maßgeblich hierbei ist der Zeitpunkt der Antragstellung) und insgesamt 5 Beratungen während der Geltungsdauer der Förderrichtlinie.
Neben diesem Förderkontingent müssen Sie auch die De-minimis-Höchstgrenzen beachten.
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